Gesetzliche Grundlagen für Notwehr und Nothilfe

 

 

Notwehr und Nothilfe sind im Strafgesetzbuch verankert

 

§ 32 StGB    Notwehr / Nothilfe

 

                  (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,

                        handelt nicht rechtswidrig.

 

                  (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen

                       gegenwärtigen, rechtswidrigen Angiff von sich oder

                       einem Anderen abzuwehren.

 

§ 33 StGB    Überschreiten der Notwehr

                    Überschreitet der Täter/in die Grenzen der Notwehr aus                                 Verwirrung,Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

 

Der Verfasser möchte keine eigene Auslegung der Gesetzesvorschriften prä -

sentieren. Es wird auf die einschlägigen Kommentare und Auslegungen der Gesetze verwiesen.